•  

    Jugendordnung

    IM ÜBERBLICK!

    In unserer Jugendordnung finden Sie alle Informationen zum organisatorischen Rahmen der Schwimmjugend.

    • § 1 - der Jugendordnung

      Die Schwimmjugend der Sparte Schwimmen e.V. (im folgenden Sparte) ist die Gemeinschaft aller Jugendabteilungen der Schwimmvereine und -abteilungen in Essen.

    • § 2 - der Jugendordnung

      Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sparte. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

    • § 3 - der Jugendordnung

      Aufgaben der Schwimmjugend sind:

      • die Interessen der Jugendabteilungen der Essener Schwimmvereine und -abteilungen zu vertreten,
      • die Förderung des Schwimmsports als Teil der Jugendarbeit,
      • zur Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und der Freizeitgestaltung beizutragen,
      • die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
      • die Pflege der internationalen Verständigung.
    • § 4 - der Jugendordnung

      Organe der Schwimmjugend sind:

      • Die Jugendvollversammlung (JVV) und
      • der Jugendausschuss (JA).
    • § 5 - der Jugendordnung
      1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Schwimmjugend.
      2. Sie besteht aus den gewählten Vertretern der Jugendabteilungen der Schwimmvereine und -abteilungen der Sparte.
      3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung der Sparte Schwimmen statt. Es wird hierzu vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vorher eingeladen.
      4. Der Jugendausschuss muss eine ordentliche JVV einberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des JA oder mehr als 10 % der Vereinsjugendabteilungen beantragen.
      5. Jede Vereinsjugendabteilung ist stimmberechtigt mit einer Stimme pro angefangene 100 Mitglieder.
      6. Aufgaben der JVV sind:
        • Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit und der Tätigkeit des JA,
        • Entgegennahme der Berichte und Entlastung des JA,
        • Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Schwimmjugend,
        • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
      7. Anträge können vom JA und den Jugendabteilungen der Schwimmvereine und -abteilungen gestellt werden.
      8. Für Abstimmungen und Wahlen sowie die Antragsfristen gilt die Ordnung der Sparte Schwimmen entsprechend.
    • § 6 - der Jugendordnung
      1. Der Jugendausschuss besteht aus:
        • dem Vorsitzenden (Jugendspartenleiter),
        • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
        • drei Beisitzern.
      2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      3. In geraden Jahren wird der Vorsitzende gewählt, in ungeraden der Stellvertretende Vorsitzende.
      4. Die drei Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vom Spartenvorstand berufen. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender gehören dem Vorstand der Sparte Schwimmen mit Sitz und Stimme an.
      5. Der Vorsitzende vertritt die Schwimmjugend gegenüber der Sportjugend Essen.
      6. Der JA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, Jugend- und Geschäftsordnung der Sparte Schwimmen e.V., sowie der Beschlüsse der JVV.
      7. Er ist über seine Tätigkeit der JVV verantwortlich und verpflichtet, den Vorstand der Sparte Schwimmen und die Sportjugend Essen zu informieren.
    • § 7 - der Jugendordnung

      Änderungen der Jugendordnung können von der JVV nur mit 75 % der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

    • § 8 - der Jugendordnung

      Diese JO wurde auf der JVV der Sparte Schwimmen am 16. Mai 1982 beschlossen und tritt damit in Kraft.