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    Spartensatzung

    IM ÜBERBLICK!

    In dieser Spartensatzung finden Sie alle Informationen zum organisatorischen Rahmen der Sparte Schwimmen.

    • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
      1. Der Verein führt den Namen Sparte Schwimmen e.V. (im folgenden Sparte Schwimmen)
      2. Die Sparte Schwimmen ist die Gemeinschaft der Schwimmvereine und -abteilungen in Essen.
      3. Die Sparte Schwimmen hat ihren Sitz in Essen.
      4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    • § 2 Zweck

      1.Die Sparte Schwimmen ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      2.Die Sparte Schwimmen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

      Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      3.Die Sparte Schwimmen vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in allen Angelegenheiten des Schwimmsports.

      Sie tritt insbesondere ein für die Bereiche

      • Breitensport,
      • Leistungssport,
      • Sportstättennutzung und –bau unter Berücksichtigung sportgerechter Maße,
      • Förderung der sportärztlichen Untersuchung,
      • Durchführung von Meisterschaften und Vergleichskämpfen,
      • Freizeit- und Gesundheitssport. Zu diesem Zweck kann die Sparte Schwimmen ein     Sport- und Gesundheitszentrum betreiben
    • § 3 Mitgliedschaft
      1. Mitglied der Sparte Schwimmen können alle Schwimmvereine und -abteilungen in Essen werden, die dem ESPO e.V. und dem SV NRW e.V. angehören. Die Mitgliedschaft von Tauchsportclubs und Triathlonvereinen ist an die Mitgliedschaft im ESPO e.V. und dem zuständigen Landesfachverband gebunden.
      2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung steht ihm der Einspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
      3. Außerordentliche Mitglieder können nur Vereine sein, die besondere Aufgaben erfüllen (z.B. DLRG). Die Entscheidung trifft der Vorstand der Sparte Schwimmen.
      4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
      5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines.
      6. Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; sie ist dem Spartenvorstand drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Rechte und Pflichten des Mitgliedes enden mit Ablauf des Geschäftsjahres.
      7. Eine Mitgliedsorganisation kann ausgeschlossen werden
        • bei groben Verstößen gegen diese Satzung,
        • wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber der Sparte, nachdem mit Frist unter Androhung des Ausschlusses gemahnt worden ist,
        • wenn durch ihr Verhalten die Tätigkeit, der Ruf oder das Ansehen der Sparte Schwimmen derartig verletzt wurde, dass eine weitere Zugehörigkeit unzumutbar ist.
      8. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Zuvor ist dem auszuschließenden Mitglied die Gelegenheit der Anhörung vor dem Vorstand und auf seinen Wunsch hin auch vor der Mitgliederversammlung zu geben.
    • § 4 Beiträge

      Die Sparte Schwimmen erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

      Maßgebend für die Berechnung ist die Anzahl der Mitglieder der Vereine und Abteilungen nach der Bestandserhebung des laufenden Geschäftsjahres, soweit die Mitgliederzahl zur Beitragserhebung herangezogen wird.

    • § 5 Organe

      Die Organe der Sparte Schwimmen sind

      • die Mitgliederversammlung und
      • der Vorstand.
    • § 6 Mitgliederversammlung
      1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Sparte Schwimmen. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Delegierten der Vereine und dem Vorstand.
      2. Aufgaben: Richtlinien der Sparte Schwimmen, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Jahresabrechnung, Kassenprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes, Beschluss des Haushaltsplanes, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,  Wahlen, Satzungsänderungen, Schwimmstundenverteilung, Anträge
      3. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
      4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 31. Mai statt. Sie wird vier Wochen vorher unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen.
      5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen. Dringlichkeitsanträge können noch in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden.
      6. Stimmberechtigt sind die Vertreter der Vereine mit einer Stimme pro angefangen 100 Mitglieder. Stimmbündelung innerhalb eines Vereins ist zulässig. Die außerordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Der Vorstand hat in dieser Funktion auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Mit Ausnahme von Satz zwei dieses Punktes ist Stimmenübertragung nicht zulässig.
      7. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder mehr als 10% der Mitgliedsvereine dies schriftlich beantragen. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.
      8. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Stimmberechtigten anwesend ist. Eine weitere einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit sind auf Verlangen festzustellen.
      9. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung an die letzte bekannte Vereinsanschrift bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
      10. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
      11. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn bei Abstimmung durch Stimmzettel: unbeschriebene, den Vorschlägen nicht entsprechende, den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennbare, mit Zusätzen oder Vorgehalten versehene Stimmzettel abgegeben werden.
      12. Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt, wenn dieses auf Verlangen eines Mitgliedes mit einem Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
      13. Satzungsänderungen und Beschlussfassungen über die Schwimmstundenverteilungsrichtlinien können nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besondere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden.
    • § 7 Vorstand
      1. Der Vorstand besteht aus dem
        • Vorsitzenden,
        • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
        • Fachwart Schwimmen
        • Fachwart Wasserball
        • Fachwart Öffentlichkeitsarbeit
        • Fachwart Breitensport
        • Fachwart Schule und Verein
        • Vorsitzenden Jugend und dem stellvertretenden Vorsitzenden Jugend, die gemäß Jugendordnung gewählt werden.
        • hauptamtlich angestellten Geschäftsführer
      2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
        Der Vorsitzende ist in Gemeinschaft mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind in Gemeinschaft miteinander berechtigt, die Sparte Schwimmen gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
        Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt zudem die Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten des Datenschutzes nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
      3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben die Kandidaten diese Mehrheit nicht erhalten, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt sind dann die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet erforderlichenfalls eine Stichwahl statt.
      4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar ist, wer Mitglied in einem der Sparte Schwimmen angeschlossenen Verein ist. Wiederwahl ist zulässig.
      5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Position kommissarisch eine andere Person bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung berufen.
      6. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
      7. In geraden Jahren werden gewählt:
        • Vorsitzender
        • Fachwart Wasserball
        • Fachwart Breitensport
        • Fachwart Schule und Verein
      8. In den ungeraden Jahren werden gewählt:
        • zwei stellvertretende Vorsitzende
        • Fachwart Schwimmen
        • Fachwart Öffentlichkeitsarbeit

        1. Inhaber von Vorstandsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für die Sparte gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle / des SGZs ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem für das SGZ verantwortlichen Vorstandsmitglied und kann im Bedarf delegiert werden.
          1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter der Sparte einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Sparte entstanden sind. Weibliche Inhaber von Ämtern führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
    • § 8 Kassenprüfer

      Zur Nachprüfung der Kassenführung ist jedes Jahr von der Mitgliederversammlung ein kassenprüfender Verein zu wählen. Wiederwahl eines Vereins ist erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.

    • § 9 Schwimmjugend
      1. Die Schwimmjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
      2. Die Zusammensetzung des Jugendausschusses sowie dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
    • § 10 Auflösung

      Die Auflösung der Sparte Schwimmen kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitgliedsvereine beschlossen werden. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit mindestens 3/4 der der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

      Bei Auflösung oder Aufhebung der Sparte Schwimmen oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Sportjugend im Essener Sportbund e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    • § 11 Inkrafttreten

      Vorstehende Satzung wurde am 09. Mai 2017 in Essen von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt damit in Kraft.

      Die Eintragung durch das Vereinsgericht erfolgte am 13. Oktober 2017.